Die vom Stadtrat geplante Einführung einer flächendeckenden Blauen Zone führt zu unnötigem Abbau von Pakrierungsmöglichkeiten und damit zu mehr Suchverkehr. Zudem ist die Begrenzung der Parkzeit auf eine Stunde unverhältnismässig, wenn es nur darum ginge, den Berufspendlerverkehr aus den Quartieren zu verdrängen.
So, wie die Stadt die flächendeckende Einführung einer Blauen Zone umsetzen will, führt das zu einem markanten Abbau von Parkierungsmöglichkeiten, weil unnötigerweise überall Parkfelder eingezeichnet werden sollen. Ausserhalb der Parkfelder darf nicht mehr parkiert werden. Statt zu einer Verkehrsberuhigung wird es zu mehr Suchverkehr und allenfalls gar zu Konflikten zwischen Parkplatzsuchenden kommen.
Massnahme schiesst über das Ziel hinaus
Andere Gemeinden führen wie Winterthur ebenfalls ein Regime mit Parkscheibe ein, um Berufspendler fernzuhalten, allerdings mit einer Parkzeitbeschränkung ab 3
Stunden. Dafür können die bereits bestehenden weissen Parkfelder belassen werden und es müssten – wie bei der blauen Zone auch - nicht überall Parkfelder markiert werden. Das wäre nicht nur
kostengünstiger, sondern auch umweltfreundlicher. Familien-, Arzt- oder Restaurantbesuche
wären weiterhin ohne administrative und kostenpflichtige Umtriebe möglich.
Ist die Verfügung rechtlich zulässig?
Beim Entscheid zur Initiative der Mitte „gegen die flächendeckende Einführung von Tempo 30“ hatte der Bezirksrat
festgehalten, sie sei ungültig, weil sie keine Einzelfallprüfung zulassen würde. Eine allgemeingültige Verkehrsregel verstosse klar gegen Bundesrecht. Nun, was unterscheidet denn die Initiative
und die aktuelle Verfügung des Stadtrates? Sind nun flächendeckende Verfügungen zulässig oder nicht? Wir sind gespannt, ob der Bezirksrat hier seine Aufsichtsfunktion wahrnimmt und die Frage
klärt.