Vorstoss betr. Zulassung von Solarpanel in der Altstadt und in den Quartiererhaltungszonen

In einer Volksabstimmung beauftragte die Bevölkerung 2012 die städtischen Behörden, zur Durchsetzung der Energiewende die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft zu verfolgen. Primärenergieverbrauch und Treibhausgasausstoss sind damit bis 2050 deutlich zu reduzieren. Zudem soll die Stromversorgung bis dahin ohne Kernkraft erfolgen.Im Rahmen der Re-Zertifizierung 2015 für das Label Energiestadt GOLD wurde als eine wesentliche Schwachstelle die «lokale Energieproduktion auf dem Gemeindegebiet» geortet. Die Stadt erhielt nur 20,3 von 34 möglichen Punkten und damit eine Zielerreichung von lediglich 60%. Dies ist der schwächste Einzelwert der ganzen Re-Zertifizierung.

 

Mit der vermehrten Erstellung von Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden kann die Stadt selbst zur Verbesserung der Zielerreichung beitragen. Eine nicht unerhebliche Rolle spielt aber auch die erneuerbare Energieproduktion von Privaten. Immer mehr private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer möchten deshalb auf die Energiegewinnung mit Solarpanel setzen.

 

Leider ergeben sich in den Kern- und Quartiererhaltungszonen aber immer wieder Konflikte mit der Denkmalpflege und dem Zürcher Heimatschutz. Der Bund hat mit Art. 18a Abs.2 RPG und Art. 32b RPV die Erstellung von Solaranlagen auf Dächern und Fassaden bei Gebäuden innerhalb und ausserhalb der Bauzonen durch den Ersatz des Baubewilligungsverfahrens durch ein Meldeverfahren erleichtert und in Art 18a Abs. 2 Ziff. 3 und 4 festgehalten, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von nationaler Bedeutung diese nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, dass ansonsten aber die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgingen. Die bundesrechtliche Regelung wird mit § 238 Abs. 4 PBG auf kantonaler Ebene aufgenommen; allerdings gilt gemäss § 2a BVV für Anlagen in Kernzonen und im Bereich anderer Schutzanordnungen eine Bewilligungspflicht.

 

Trotz dieser klaren Formulierungen gibt es immer wieder Vorbehalte gegen Solaranlagen auf Dächern in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen, nicht nur in Ortsbildern von nationaler oder kantonaler Bedeutung (im ISOS-Inventar A-Objekte), sondern auch in regionalen und kommunalen Ortsbildern. Bauherren, die gut integrierte Photovoltaikanlagen auf ihren Dä-chern installieren wollen, werden in kostspielige Rechtsmittelverfahren gezwungen. Die Gemeinden sind gemäss § 50 Abs. 3 und § 50a Abs. 1 PBG befugt, in Kern- und Quartiererhaltungszonen besondere Vorschriften über die Erscheinung der Bauten zu erlassen. Die Stadt Winterthur hat das mit Art. 8 BO für die Kernzonen getan, allerdings mit einer sehr auslegungsbedürftigen Formulierung; nur «gut gestaltete» Solaranlagen sollen zulässig sein. Der unbestimmte Rechtsbegriff der «guten Gestaltung» soll in der Bauordnung konkretisiert werden. Dabei kann auf die Vorschläge zurückgegriffen werden, die im National- und Stän-derat 2012 – bei der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes – genau so diskutiert worden sind (siehe Änderungsanträge zu Art. 8, Abs.2, lit. a-c).

 

Mit den in dieser Motion formulierten Änderungen, die in die Bauordnung übernommen werden sollen, wird der Rechtsanspruch des Grundeigentümers konkretisiert. Die Regelung soll – zur Vermeidung weiterer Diskussionen - auch für die Quartiererhaltungszonen gelten, für die eine Regelung der Solaranlagen – trotz des Schutzcharakters - noch fehlt. Bei Schutzobjekten von nationaler Bedeutung (z.B. der Altstadt) gilt weiterhin, dass sie nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Eine wesentliche Beeinträchtigung wird bei Einhaltung der Anforderungen an eine sorgfältige Integration aber in aller Regel nicht vorliegen.

 

Antrag

1. Art. 8 Bauordnung: Solaranlagen sei wie folgt neu zu fassen:

1 Solaranlagen sind zulässig, wenn sie sorgfältig in Dach- und allenfalls Fassadengestaltung integriert sind.

2 Als sorgfältig integriert gelten Anlagen, die a) mit reflexarmem Glas und Umfassungen in derselben Farbe wie die Solarpanele ausgestattet sind b) dach-, first- und seitenbündig oder fassadenbündig und c) ganzflächig in das Dach oder die Fassade integriert sind.

3 Schutzobjekte gemäss Art. 18a Abs.2 RPG und Art. 32b RPV dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

2. Die Bauordnung sei mit einem Art. 38 a Solaranlagen in Quartiererhaltungszonen zu ergänzen: Für Solaranlagen gelten die Bestimmungen für die Kernzonen.